Satzung des Vereins „Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V.“
§ 1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatfreunde
Bad Westernkotten e.V.“, Und ist unter der Nummer 486 in
das Vereinsregister des Amtsgerichts in Lippstadt eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Bad Westernkotten.
§ 2)
Der Verein Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein befasst sich mit der Denkmalpflege und Unterhaltung
von Denkmälern, insbesondere der historischen Schäferkämper
Wassermühle. In diesem Museum technischer Kulturdenkmäler
wird durch Schaumahlen und die Präsentation der historischen
Müllerwohnung (Museum) das Leben und Arbeiten der Müller
veranschaulicht.
Der Heimatverein sammelt Akten und Archivalien
zur Geschichte Bad Westernkottens un der Region und bemüht
sich um eine wissenschaftliche Aufarbeitung und Pflege der Lokalgeschichte,
des historischen Brauchtums und der Heimatsprache.
Er fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze
des Landes Nordrhein-Westfalen und arbeitet an der entsprechenden
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit; er fördert
damit die Verantwortung der Bürger untereinander und für
die Heimat.
Dieses Ziel soll durch die enge Zusammenarbeit
mit dem „Westfälischen Heimatbund“, dem der Verein
angehört, und den örtlichen Behörden und Vereinigungen
erreicht werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst die Gemeinde
Bad Westernkotten und ihre dazu gehörige Umgebung. Auch den
Kurgästen unseres Ortes sollte in angemessener Form unsere
Heimat näher gebracht werden.
§ 3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge
oder sonstiger Sacheinlagen oder Zuwendungen.
§ 4)
Dem Verein können Einzelmitglieder oder
körperschaftliche Mitglieder (Verbände, Institutionen
usw.), die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen, angehören.
Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 6)
Den Vorstand bilden:
Der 1. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende
Der Geschäftsführer
Der 1. Kassierer/ Der 2. Kassierer
Der Technische Beisitzer
Bis zu drei weitere Beisitzer
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere
führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er beschließt über Anträge zur Aufnahme in den
Verein, ihm ist der Austritt eines Mitgliedes schriftlich mitzuteilen.
Vorstand i. S. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Neuwahlen:
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung für die dauer von 2 Jahren neu
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
1. Vorsitzender in den ungeraden Jahren
2. Vorsitzender in den geraden Jahren
Geschäftsführer in den geraden Jahren
1. Kassierer in den ungeraden Jahren
2. Kassierer in den geraden Jahren
Technischer Beisitzer in den ungeraden Jahren
3 Beisitzer in den ungeraden Jahren
Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandmitglieder anwesend
sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei
unzulässig.
§ 7)
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
kann zu Beginn der Versammlung um gewünschte Punkte erweitert
werden, soweit mindestens 5 Anwesende dies wünschen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäße
Einberufung der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts
des Vorstandes.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende
Wahlen.
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen.
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durch
zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen.
§ 8)
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden
Arbeitsausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand
berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorstände
selbst.
§ 9)
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt
das am Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen
entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen,
die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 11)
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung
am 9. März 2001 mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder als
gültig beschlossen. Gleichzeitig ist die bisherige Satzung
vom 4. Mai 1981, die am 22. September 1987 und 5. Februar 1999,
die in einzelnen Passagen geändert wurde, rechtsungültig.
Wolfgang Marcus 1. Vorsitzender
Hans Klein 2. Vorsitzender
Annemarie Schröder Geschäftsführerin
Zurück
zum Seitenanfang